AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

für die Veranstaltung: „Lorsch tanzt in Weiß & Pink – White Dress & 20 Jahre Pink Panthers“
am 30. April 2026 in der Freizeitanlage am Sachsenbuckel, 64653 Lorsch

§ 1 Veranstalter, Anwendungsbereich, Vertragsgrundlage

(1) Veranstalter der Veranstaltung „Lorsch tanzt in Weiß & Pink – White Dress & 20 Jahre Pink Panthers“ am 30. April 2026 ist:

Marco Graf
Konrad-Adenauer Allee 4
64653 Lorsch
E-Mail: Marco.Graf@lorsch.events

(im Folgenden „Veranstalter“).

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Veranstalter und jedem Erwerber eines Tickets sowie jedem Inhaber eines Tickets und jedem Besucher der Veranstaltung. Sie gelten unabhängig davon, ob das Ticket im Online-Vorverkauf, an einer regionalen Vorverkaufsstelle, über einen vom Veranstalter autorisierten Vertriebspartner, auf Grundlage einer Einladung oder an der Abendkasse erworben oder ausgegeben wurde. Die Veranstaltung ist als kontrolliertes Ticketformat mit Online-Vorverkauf, lokalen Vorverkaufsstellen und Abendkasse vorgesehen.

(3) Mit Abschluss des Erwerbsvorgangs, mit Entgegennahme des Tickets, mit Verwendung des Tickets zum Zutritt oder spätestens mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt der Erwerber und jeder Ticketinhaber diese AGB als verbindlich an. Der Erwerber ist verpflichtet, jedem Dritten, dem er ein Ticket überlässt, diese AGB vor Weitergabe zugänglich zu machen. Der Ticketinhaber muss sich so behandeln lassen, als habe er von den AGB Kenntnis gehabt.

(4) Diese AGB gelten ergänzend zu einer etwaig ausgehängten oder bekannt gemachten Hausordnung, zu Sicherheitsanweisungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Sanitätsdienstes, der Feuerwehr, der Polizei und sonstiger Einsatzkräfte sowie zu behördlichen Auflagen. Das Sicherheits- und Ordnungskonzept des Veranstalters sieht ausdrücklich eine Hausordnung am Einlass, Einlasskontrollen, Sicherheitsdienst, Freihaltung von Rettungswegen, Sanitätsdienst und Unterstützung bei Räumung/Evakuierung vor.

(5) Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Besuchers finden keine Anwendung, auch wenn der Veranstalter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Ticketkategorien, kein Widerrufsrecht

(1) Der Veranstaltungsvertrag kommt mit Annahme der Bestellung durch den Veranstalter oder den autorisierten Vertrieb zustande. Bei Online-Tickets kommt der Vertrag mit Abschluss des Bestellvorgangs und der Bestätigung durch das Ticketsystem zustande; bei stationärem Vorverkauf oder an der Abendkasse mit Bezahlung und Ausgabe des Tickets.

(2) Es können Standard-Tickets, limitierte VIP-Tickets sowie sonstige vom Veranstalter definierte Ticketkategorien ausgegeben werden. Art, Umfang und mit einer Ticketkategorie verbundene Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach der offiziellen Leistungsbeschreibung des Veranstalters. VIP-Tickets sind nach dem Marketingkonzept als limitierte, gesondert gekennzeichnete Ticketform vorgesehen.

(3) Ein Anspruch auf Erwerb eines Tickets, auf eine bestimmte Ticketkategorie, auf einen bestimmten Preis, auf einen bestimmten Platz oder auf Verfügbarkeit an der Abendkasse besteht nicht. Die Abendkasse ist nur vorgesehen, soweit die maximal zulässige Besucherzahl noch nicht erreicht ist. Der Veranstalter führt eine kontinuierliche Besucherzählung durch und kann den Einlass bei Erreichen der Kapazitätsgrenze sofort stoppen.

(4) Für Verträge über Freizeitbetätigungen mit festem Termin besteht nach Maßgabe des gesetzlichen Rechts regelmäßig kein Widerrufsrecht. Unabhängig davon sind Rücknahme oder Umtausch von Tickets ausgeschlossen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht oder der Veranstalter im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestätigt.

(5) Fehlerhafte Preisangaben, offensichtliche Schreib-, Druck- oder Systemfehler berechtigen den Veranstalter zur Anfechtung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall erstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 3 Einbeziehung der AGB bei Online-Verkauf, Vorverkaufsstellen und Abendkasse

(1) Bei Online-Bestellungen sind diese AGB vor Abschluss des Kaufvorgangs in geeigneter Form bereitzustellen. Der Besteller hat ihre Geltung durch aktiven Bestätigungsvorgang anzuerkennen.

(2) Bei regionalen Vorverkaufsstellen und an der Abendkasse gelten diese AGB ebenfalls. Sie sind dort durch deutlich sichtbaren Aushang, Abdruck auf der Rückseite physischer Tickets, Hinweis auf der Eintrittskarte oder durch klaren Verweis auf eine dauerhaft abrufbare Internetseite des Veranstalters in den Vertrag einzubeziehen. Der Erwerber akzeptiert die AGB mit Bezahlung und Entgegennahme des Tickets. Das Vorverkaufsmodell über lokale Stellen und Abendkasse ist im Veranstaltungskonzept ausdrücklich vorgesehen.

(3) Der Besucher kann sich nicht darauf berufen, die AGB seien ihm bei Weitergabe des Tickets nicht bekannt gewesen. Der Ersterwerber trägt das Risiko der ordnungsgemäßen Weitergabe sämtlicher Vertragsbedingungen.

§ 4 Zutrittsrecht, Ticketgültigkeit, Identitäts- und Legitimationsprüfung

(1) Zutritt erhält nur, wer ein wirksam erworbenes, vollständiges, lesbares und vom Veranstalter anerkanntes Ticket vorweist und die Einlassvoraussetzungen erfüllt. Ein Ticket berechtigt grundsätzlich nur zum einmaligen Zutritt. Nach Verlassen des Geländes verliert das Ticket seine Gültigkeit, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich ein Wiedereintrittssystem vorsieht.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, die Gültigkeit eines Tickets, die Berechtigung des Inhabers und dessen Identität zu überprüfen. Hierzu kann die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt werden. Bei personalisierten, ermäßigten, rabattierten, VIP- oder sonst an Voraussetzungen geknüpften Tickets ist der entsprechende Nachweis vorzulegen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass das Ticket kopiert, manipuliert, mehrfach verwendet, unberechtigt weitergegeben oder nicht über einen autorisierten Vertriebsweg erworben wurde. 

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, beim Einlass Alterskontrollen, Ticketkontrollen sowie stichprobenartige Taschenkontrollen durchzuführen. Diese Maßnahmen sind nach dem ergänzten Veranstaltungskonzept ausdrücklich vorgesehen.

(5) Verweigert der Besucher eine zulässige Kontrolle oder kann er die Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen, besteht kein Anspruch auf Einlass, Rückerstattung oder Schadensersatz.

(6) Bei Verlust, Beschädigung oder Unlesbarkeit eines Tickets besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz, Neuausstellung oder Rückerstattung, es sei denn, der Erwerber kann den rechtmäßigen Erwerb eindeutig nachweisen und der Veranstalter entscheidet sich im Einzelfall freiwillig für eine Ersatzlösung.

§ 5 Weitergabe und Weiterverkauf von Tickets

(1) Der private Weitergabe einzelner Tickets an Dritte steht der Veranstalter nur insoweit nicht entgegen, als kein gewerblicher oder missbräuchlicher Weiterverkauf vorliegt, kein überhöhter Preis verlangt wird, die AGB vollständig weitergegeben werden und der neue Inhaber sämtliche Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Untersagt ist insbesondere der gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters, der Weiterverkauf über nicht autorisierte Plattformen in spekulativer oder missbräuchlicher Weise, die Verwendung von Tickets zu Gewinnspielen, Verlosungen, Werbung oder Hospitality-Zwecken ohne Zustimmung des Veranstalters sowie jeder Weiterverkauf zu einem Preis, der in auffälligem Missverhältnis zum Originalpreis steht.

(3) Bei Verstoß gegen diese Regelungen ist der Veranstalter berechtigt, betroffene Tickets zu sperren oder für ungültig zu erklären, den Zutritt zu verweigern und den Betroffenen künftig vom Ticketerwerb auszuschließen. Bereits gezahlte Entgelte werden in solchen Fällen nicht erstattet, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

§ 6 Einlasskontrollen, Sicherheitsmaßnahmen, Durchsuchung, Sicherstellung

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, im Interesse der Sicherheit des Veranstaltungsbetriebs sowie der Einhaltung behördlicher Vorgaben Personen- und Sichtkontrollen, Taschenkontrollen sowie sonstige zumutbare Sicherheitsmaßnahmen am Einlass und auf dem Gelände durchzuführen oder durch den beauftragten Sicherheitsdienst durchführen zu lassen. Das Sicherheitskonzept sieht hierfür ausdrücklich einen professionellen Sicherheitsdienst, Einlasskontrollen, Taschenkontrollen und Besucherlenkung vor.

(2) Der Besucher erklärt sich mit solchen Kontrollen als Voraussetzung des Zutritts einverstanden. Ein Anspruch auf Einlass ohne Kontrolle besteht nicht.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene oder gefährliche Gegenstände sicherzustellen, deren Mitnahme zu untersagen oder den Betroffenen vom Zutritt auszuschließen. Ein Anspruch auf Verwahrung besteht nicht, sofern der Veranstalter nicht freiwillig eine Verwahrmöglichkeit anbietet.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, Sicherheitsmaßnahmen jederzeit den tatsächlichen Gegebenheiten, der Besucherzahl, behördlichen Anforderungen, Wetterlagen oder sonstigen Gefahrenlagen anzupassen. Ein Anspruch auf unveränderte Zugangssituation oder auf Einlass zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.

§ 7 Verbotene Gegenstände und verbotene Verhaltensweisen

(1) Das Mitführen oder Verwenden folgender Gegenstände ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt: Waffen jeder Art, Messer und sonstige gefährliche Gegenstände, Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Fackeln, Laserpointer, Glasbehältnisse, sperrige Gegenstände, eigene Speisen und Getränke, Betäubungsmittel, Reizstoffe, politische oder sonstige Banner mit diskriminierendem, beleidigendem oder extremistischem Inhalt, Drohnen, professionelle Foto-, Film- oder Tonaufzeichnungsgeräte ohne ausdrückliche Genehmigung sowie sonstige Gegenstände, die den geordneten Ablauf, die Sicherheit oder die Rechte Dritter beeinträchtigen können.

(2) Ebenfalls untersagt sind insbesondere Gewalt, Bedrohungen, Beleidigungen, Diskriminierungen, sexuell belästigendes Verhalten, Werfen von Gegenständen, Besteigen von Bühnen-, Technik-, Zaun- oder Absperranlagen, unbefugtes Betreten von Backstage-, Technik-, Künstler-, Rettungs- oder Personalbereichen, das Blockieren von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten, das Mitbringen oder Konsumieren illegaler Substanzen sowie jede Handlung, die geeignet ist, den sicheren Veranstaltungsbetrieb zu stören.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen ohne Vorwarnung den Zutritt zu verweigern, einen sofortigen Platzverweis auszusprechen, Tickets einzuziehen, Hausverbote zu erteilen und Strafanzeige zu erstatten. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.

§ 8 Hausrecht, Weisungsrecht, Ausschluss von Besuchern

(1) Der Veranstalter übt auf dem gesamten Veranstaltungsgelände das Hausrecht aus. Dies gilt für den Außenbereich, etwaige Zeltflächen, Hallenflächen, Schlechtwetterflächen, Zugangsbereiche, Sanitärbereiche, Künstler- und Technikflächen sowie sämtliche Nebenflächen. Im Konzept ist eine selektive Nutzung von Hallenflächen und Zeltlösungen als Funktionsbereiche bzw. Schlechtwetter-Option beschrieben.

(2) Den Anweisungen des Veranstalters, der Veranstaltungsleitung, des Sicherheitsdienstes, des Ordnungsdienstes, des Sanitätsdienstes, der Feuerwehr, der Polizei und sonstiger Einsatzkräfte ist unverzüglich, vollständig und ohne Diskussion Folge zu leisten.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, Besucher insbesondere dann von der Veranstaltung auszuschließen oder des Geländes zu verweisen, wenn diese gegen diese AGB, die Hausordnung, gesetzliche Vorschriften oder Sicherheitsanweisungen verstoßen, erkennbar alkoholisiert oder berauscht sind, andere Besucher gefährden oder belästigen, den Betriebsablauf stören oder nicht zur Mitwirkung an zulässigen Sicherheitsmaßnahmen bereit sind.

(4) Der Ausschluss kann zeitweise oder dauerhaft erfolgen. Bereits gezahlte Entgelte werden nicht erstattet. Weitergehende Ansprüche des Besuchers sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9 Besucherlenkung, Kapazitätsgrenze, Einlassstopp

(1) Der Zutritt steht unter dem Vorbehalt der maximal zulässigen Kapazität des Veranstaltungsgeländes sowie sämtlicher behördlicher, sicherheitsrelevanter und tatsächlicher Rahmenbedingungen. Der Veranstalter führt eine laufende Besucherzählung am Einlass durch, um jederzeit nachvollziehen zu können, wie viele Personen sich gleichzeitig auf dem Gelände befinden.

(2) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, den Einlass insgesamt oder für Teilbereiche zu begrenzen, zu unterbrechen oder vollständig zu stoppen, wenn die zulässige Personenzahl erreicht ist, wenn dies zur Freihaltung von Rettungswegen oder Feuerwehrzufahrten erforderlich ist, wenn Wetter- oder Sicherheitslagen dies gebieten oder wenn behördliche oder einsatztaktische Gründe dies verlangen. Die Freihaltung von Rettungswegen und die Besucherlenkung sind Bestandteil des eingereichten Sicherheitskonzepts. 

 (3) Aus einem zeitweisen oder endgültigen Einlassstopp folgt kein Anspruch auf Einlass zu einem bestimmten Zeitpunkt. Soweit ein Besucher den Einlassstopp selbst veranlasst hat oder ein Zutritt aus in seiner Person liegenden Gründen ausgeschlossen ist, besteht kein Rückerstattungsanspruch.

§ 10 Jugendschutz, Alterskontrolle, Ausschank, Alkoholverbot für Minderjährige

(1) Es gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Der Veranstalter ist berechtigt und verpflichtet, diese Bestimmungen durchzusetzen.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, vor dem Einlass sowie beim Ausschank jederzeit einen amtlichen Altersnachweis zu verlangen. Kann ein Besucher sein Alter nicht zweifelsfrei nachweisen, ist der Veranstalter berechtigt, den Zutritt zu verweigern, den Ausschank alkoholischer Getränke abzulehnen oder den Besucher vom Gelände zu verweisen.

(3) Minderjährigen dürfen alkoholische Getränke ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang abgegeben werden. Der Veranstalter und sein Personal sind berechtigt, aus Gründen des Jugendschutzes, der Sicherheit und der Prävention auch dann keinen Alkohol auszuschenken, wenn ein gesetzlicher Mindestanspruch im Einzelfall nicht bestünde.

(4) Erkennbar alkoholisierte oder berauschte Personen können vom Zutritt ausgeschlossen oder jederzeit des Geländes verwiesen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Alkoholisierung auf der Veranstaltung oder vor Betreten des Geländes eingetreten ist.

(5) Der Sicherheitsdienst unterstützt nach dem Konzept ausdrücklich Alterskontrollen und Jugendschutzmaßnahmen.

§ 11 Open-Air-Risiko, Wetter, Schlechtwetter, Geländegegebenheiten

(1) Die Veranstaltung ist als Open-Air-Veranstaltung auf der Freizeitanlage am Sachsenbuckel geplant. Witterungseinflüsse, Bodenunebenheiten, Nässe, Dunkelheit, eingeschränkte Sicht, Lautstärke, Lichteffekte, Gedränge sowie veranstaltungstypische Immissionen sind dem Besucher bekannt und werden mit Ticketkauf als veranstaltungstypisches Risiko akzeptiert. Das Veranstaltungskonzept beschreibt ausdrücklich eine Hauptnutzung im Außenbereich sowie Hallenflächen als Schlechtwetter-Option.

(2) Die Veranstaltung findet grundsätzlich auch bei Regen, Wind, Kälte, Hitze oder sonstigen üblichen Witterungseinflüssen statt. Schlechtes Wetter, subjektiv empfundene Beeinträchtigungen, Matsch, eingeschränkter Komfort oder Programmverzögerungen begründen keinen Anspruch auf Rücktritt, Minderung, Erstattung oder Schadensersatz.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Wetterumschwung, Sturmwarnung, Gewitter, Starkregen, technischer Gefährdung oder sonstigen Sicherheitslagen einzelne Bereiche zu sperren, Besucherströme umzuleiten, das Programm zu unterbrechen, in Ausweichflächen zu verlagern oder die Veranstaltung ganz oder teilweise abzubrechen.

(4) Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Besucher sind verpflichtet, auf ihre persönliche Sicherheit zu achten und sich so zu verhalten, dass sie sich selbst und andere nicht gefährden.

§ 12 Bühnenbereich, Tanzfläche, Konzertbewegungen, Crowd-Safety

(1) Der Besucher erkennt an, dass es sich um eine Live-Musik- und Tanzveranstaltung mit erhöhter Bewegungsdynamik im Bühnen- und Publikumsbereich handelt. Typische veranstaltungsspezifische Risiken umfassen insbesondere Gedränge, Schubbewegungen, unbeabsichtigte Berührungen, abruptes Anhalten und Anlaufen von Besucherströmen, eingeschränkte Sicht, Stolpern, Rempeln, verschüttete Getränke, erhöhte Lautstärke sowie spontane Reaktionen des Publikums.

(2) Der Aufenthalt im unmittelbaren Bühnen-, Tanz- und Verdichtungsbereich erfolgt auf eigene Gefahr. Besucher sind verpflichtet, ihre körperliche Eignung, ihr gesundheitliches Leistungsvermögen und ihre aktuelle Verfassung selbst zu beurteilen. Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Gleichgewichtsstörungen, Kreislaufproblemen, erhöhter Sturzgefährdung, Epilepsie, Geräuschempfindlichkeit oder vergleichbaren Risiken haben eigenverantwortlich Abstand zu verdichteten Bereichen, Lautsprecherzonen, Licht- und Stroboskopeffekten sowie Bereichen mit erhöhter Bewegungsdynamik zu halten.

(3) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die auf veranstaltungstypische und für den Besucher erkennbare Risiken von Konzert-, Tanz- oder Crowd-Situationen zurückzuführen sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungstatbestände eingreifen. Eine Haftung bleibt insbesondere nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters sowie in den gesetzlich nicht abdingbaren Fällen unberührt.

 (4) Der Besucher ist verpflichtet, Sperrungen, Absperrungen, Wegeführungen und Anweisungen zur Entzerrung von Besucherströmen strikt einzuhalten. Wer sich Anweisungen zur Crowd-Steuerung widersetzt, kann sofort ausgeschlossen werden.


§ 13 Evakuierung, Räumung, Notfall- und Sicherheitslagen

(1) Der Veranstalter ist berechtigt, im Fall einer tatsächlichen oder drohenden Gefahrenlage jederzeit Räumungs-, Evakuierungs-, Umleitungs-, Sperr- und Sicherungsmaßnahmen anzuordnen oder durch den Sicherheitsdienst, die Veranstaltungsleitung oder Einsatzkräfte anordnen zu lassen. Das eingereichte Sicherheitskonzept sieht ausdrücklich die Unterstützung bei Räumung und Evakuierung nach Anweisung der Einsatzleitung vor.

(2) Jeder Besucher ist verpflichtet, Evakuierungs- und Sicherheitsanweisungen unverzüglich zu befolgen, ausgewiesene Flucht- und Rettungswege freizuhalten und keine Handlungen vorzunehmen, die die Räumung verzögern oder erschweren. Das Sicherheitskonzept nennt die Freihaltung von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten ausdrücklich als Aufgabe des Sicherheitsdienstes.

(3) Bei Räumung, Teilräumung, Sperrung einzelner Bereiche, sicherheitsbedingten Unterbrechungen oder Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch auf Durchführung des Programms in unveränderter Form. Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

(4) Der Veranstalter ist berechtigt, in Notfällen Daten und Informationen der Besucher im rechtlich zulässigen Umfang an Einsatzkräfte oder Behörden weiterzugeben, soweit dies zur Gefahrenabwehr, Identifizierung oder Nachverfolgung erforderlich ist.

§ 14 Programm, Künstler, Ablauf, Änderungen, Verlegung

(1) Angaben zu Beginn, Einlasszeit, Endzeit, Künstlern, Programmpunkten, Bühnenzeiten, gastronomischen Angeboten, Licht- und Showelementen, Dekoration, Nebenleistungen, Sponsorenflächen oder sonstigen Inhalten stehen unter dem Vorbehalt organisatorischer, technischer, sicherheitsbedingter und behördlicher Änderungen.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigung das Programm zu ändern, Künstler auszutauschen, Auftrittszeiten zu verschieben, Nebenangebote entfallen zu lassen, Bereiche des Geländes zu sperren oder die Wegeführung zu ändern. Dies gilt insbesondere bei Krankheit oder Ausfall von Künstlern, technischen Störungen, Stromausfällen, Witterungseinflüssen, Sicherheitslagen, behördlichen Anordnungen oder sonstigen sachlichen Gründen.

 (3) Der Veranstalter schuldet keine bestimmte Besetzung, keine bestimmte Dauer einzelner Programmpunkte und keine ununterbrochene Bespielung. Programmänderungen begründen keinen Anspruch auf Rücktritt, Minderung, Erstattung oder Schadensersatz, soweit nicht der wesentliche Charakter der Veranstaltung vollständig entfällt und zwingendes Recht etwas anderes verlangt.

§ 15 Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Terror- und Sicherheitslagen

(1) Kann die Veranstaltung ganz oder teilweise aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder Empfehlungen, sicherheitsrelevanter Erkenntnisse, Terrorwarnungen, Amok-, Bomben-, Anschlags- oder sonstiger Gefahrenlagen, Unruhen, Pandemien, Epidemien, Naturereignissen, Brand, Stromausfall, Unwetter, Streik, Ausfall wesentlicher Infrastruktur, nicht rechtzeitiger Freigaben oder sonstiger vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände nicht, nicht wie geplant oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, abzubrechen, zu unterbrechen, zu verlegen oder in geänderter Form durchzuführen.

(2) In diesen Fällen haftet der Veranstalter nicht für nutzlose Aufwendungen, Reise-, Übernachtungs-, Arbeitsausfall-, Begleit-, Verpflegungs-, Versand-, Service- oder sonstige Folgekosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter den Ausfall oder die Änderung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(3) Soweit zwingendes Recht eine Erstattung des Ticketgrundpreises verlangt oder der Veranstalter sich hierfür entscheidet, ist die Haftung auf den nominalen Ticketpreis beschränkt. Vorverkaufs-, System-, Versand-, Reise- und Nebenkosten werden nur erstattet, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

§ 16 Getränke, Speisen, Merchandise, Sonderflächen, Ice-Bar

(1) Auf dem Veranstaltungsgelände können Speisen, Getränke, Merchandise sowie sonstige Nebenleistungen angeboten werden. Art, Verfügbarkeit, Preise und Öffnungszeiten stehen unter dem Vorbehalt organisatorischer und behördlicher Rahmenbedingungen.

(2) Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr für die jederzeitige Verfügbarkeit einzelner Produkte, Sorten, Aktionen oder Sonderflächen. Der Ausfall einzelner gastronomischer oder sonstiger Angebote begründet keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Ticketpreises.

(3) Soweit Sonderformate oder Erlebnisstationen eingerichtet werden, insbesondere eine Ice-Bar oder vergleichbare Aktionsflächen, ist der Besucher verpflichtet, sämtliche Bedien- und Sicherheitshinweise einzuhalten. Das Marketingkonzept nennt eine Ice-Bar mit Shots in Eisgläsern als mögliches, noch nicht finales Highlight.

(4) Das mutwillige Beschädigen, Werfen, Zerbrechen oder zweckwidrige Verwenden von Ausgabematerialien, Gläsern, Dekorationselementen oder Ausstattung ist untersagt. Der Veranstalter ist berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und den Besucher auszuschließen.

(5) Auf dem Veranstaltungsgelände können Werbemaßnahmen, Promotionaktionen, Produktpräsentationen oder sonstige Marketingaktivitäten von Sponsoren, Partnern oder vom Veranstalter beauftragten Unternehmen stattfinden. Besucher erklären sich damit einverstanden, dass entsprechende Marken, Logos, Promotionstände oder Aktivierungsflächen Bestandteil des Veranstaltungskonzeptes sind.

§ 17 Foto-, Ton- und Videoaufnahmen durch Besucher

(1) Bild-, Ton- und Videoaufnahmen zu rein privaten, nichtkommerziellen Zwecken können im Rahmen des Üblichen zugelassen sein, soweit dadurch weder die Rechte Dritter noch Sicherheitsinteressen noch der Veranstaltungsbetrieb beeinträchtigt werden.

(2) Untersagt sind insbesondere gewerbliche, redaktionelle, livestreambasierte, drohnengestützte oder sonst professionell anmutende Aufnahmen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters sowie jede Aufnahme aus gesperrten, sicherheitsrelevanten oder nicht freigegebenen Bereichen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, unzulässige Aufnahmen zu untersagen, Datenträger oder Speichermedien nicht dauerhaft, aber bis zur Klärung zurückzuhalten, Besucher auszuschließen und zivil- oder strafrechtliche Schritte einzuleiten.

§ 18 Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter, Einwilligung, Verwertung

(1) Der Veranstalter, von ihm beauftragte Dritte, Medienpartner sowie Pressevertreter können im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Ton- und Filmaufnahmen herstellen, auf denen Besucher erkennbar abgebildet oder hörbar sein können. Das Marketingkonzept sieht ausdrücklich Social-Media-Inszenierung, Content-Erstellung, Animationsmaßnahmen zum Fotografieren und eine starke visuelle Kommunikation vor.

(2) Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes willigt der Besucher in die unentgeltliche Anfertigung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Ausstrahlung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige Nutzung solcher Aufnahmen für Zwecke der Berichterstattung, Dokumentation, Archivierung, Bewerbung künftiger Veranstaltungen, Eigenwerbung des Veranstalters, Sponsorenkommunikation und Social-Media-Kommunikation ein, soweit die Aufnahme nicht überwiegend berechtigte Interessen des Besuchers verletzt.

(3) Die Einwilligung bzw. Gestattung der Nutzung gilt räumlich und zeitlich in dem Umfang, der für Berichterstattung, Dokumentation, Eigenwerbung des Veranstalters, Bewerbung künftiger Veranstaltungen sowie begleitende Sponsoren- und Social-Media-Kommunikation erforderlich und rechtlich zulässig ist. Ein Anspruch auf Namensnennung oder Vergütung besteht nicht.

(4) Besucher, die nicht fotografiert oder gefilmt werden möchten, haben aktiv sichtbare Aufnahmebereiche, Bühnenbereiche, Social-Media-Aktionsflächen und sonstige offensichtliche Produktionssituationen zu meiden. Ein vollständiger Ausschluss von Aufnahmen auf einer öffentlichen Veranstaltung kann nicht gewährleistet werden.

(5) Besucher nehmen zur Kenntnis, dass im Rahmen der Veranstaltung auch Inhalte für Social-Media-Plattformen erstellt und spontan, live oder zeitnah veröffentlicht werden können. Soweit überwiegende berechtigte Interessen eines Besuchers entgegenstehen, bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.

§ 19 Haftung des Veranstalters

(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden an eingebrachten Sachen, für Diebstahl, Verlust, Vermögensschäden, ausgefallene Programmpunkte, Sichtbeeinträchtigungen, witterungsbedingte Einschränkungen, Veranstaltungsunterbrechungen, Wartezeiten, Einlassverzögerungen, von Dritten verursachte Schäden und veranstaltungstypische Risiken.

(4) Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Helfer, Erfüllungsgehilfen, Sicherheitsdienste, Sanitätsdienste, technischen Dienstleister, Vermieter, Sponsoren und sonstigen beauftragten Dritten.

(5) Eine verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände, soweit diese vom Besucher auf das Veranstaltungsgelände mitgebracht werden.

§ 20 Haftung des Besuchers, Freistellung, Schadensersatz

(1) Jeder Besucher haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dies gilt insbesondere für Beschädigungen am Gelände, an Bühnen- und Lichttechnik, Zelten, Mobiliar, Absperrungen, Sanitäranlagen, Dekoration, Gastronomieeinrichtungen, Fahrzeugen, Rettungswegen und sonstigen Einrichtungen.

(2) Der Besucher stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einem ihm zurechenbaren Verhalten beruhen. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen diese AGB, gegen Sicherheitsanweisungen, gegen Jugendschutz- und Strafvorschriften oder bei unbefugten Bild- und Tonaufnahmen.

(3) Der Veranstalter ist berechtigt, bei Verstößen pauschalen oder konkret nachzuweisenden Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.

§ 21 Gesundheit, Eigenverantwortung, Sanitätsdienst

(1) Jeder Besucher ist für seine gesundheitliche Eignung zum Besuch einer lauten, bewegungsintensiven Open-Air-Abendveranstaltung selbst verantwortlich. Das Konzept sieht einen Sanitätsdienst und eine Sanitätsstation vor; dies entbindet den Besucher nicht von seiner Eigenverantwortung.

(2) Besucher haben eigene gesundheitliche Risiken, Allergien, Medikamenteneinnahmen, Alkoholunverträglichkeiten, Kreislauf- oder sonstige Beeinträchtigungen selbst zu berücksichtigen und sich von verdichteten, lauten oder belastenden Bereichen fernzuhalten.

 (3) Medizinische Versorgung durch den Sanitätsdienst erfolgt ausschließlich im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten und ersetzt keine ärztliche Dauerbetreuung. Ein Anspruch auf eine bestimmte medizinische Behandlung oder Reaktionszeit besteht nicht.

§ 22 Datenschutz

(1) Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten des Erwerbers und des Besuchers nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Vertragsabwicklung, Zutrittskontrolle, Zahlungsabwicklung, Kommunikation, Missbrauchsverhinderung, Sicherheitsorganisation, Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

(2) Soweit Tickets personalisiert ausgegeben, Altersnachweise kontrolliert oder Sicherheitsvorfälle dokumentiert werden,  erfolgt die Verarbeitung auf Grundlage der Vertragsdurchführung, berechtigter Interessen oder gesetzlicher Verpflichtungen. Eine Weitergabe an Dienstleister, Sicherheitsdienste, Sanitätsdienste, Ticketdienstleister, Zahlungsdienste, Behörden oder Gerichte erfolgt nur, soweit dies rechtlich zulässig oder erforderlich ist.

(3) Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung sind in einer gesonderten Datenschutzerklärung des Veranstalters bereitzustellen. Diese ist im Online-Verkauf zu verlinken und bei stationären Verkaufsstellen durch Verweis zugänglich zu machen.

§ 23 Rückgabe, Erstattung, Absage, Abbruch

(1) Eine Rückgabe oder ein Umtausch von Tickets ist ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht oder der Veranstalter im Einzelfall freiwillig etwas anderes erklärt.

(2) Wird die Veranstaltung verschoben, abgesagt oder abgebrochen, richtet sich eine etwaige Erstattung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den durch den Veranstalter getroffenen Bekanntmachungen zum Abwicklungsverfahren.

(3) Eine Erstattung erfolgt, soweit rechtlich geschuldet, ausschließlich gegen Vorlage des Originaltickets oder eines anderweitigen geeigneten Erwerbsnachweises und nur an den jeweiligen Anspruchsinhaber.

(4) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Arbeitsausfall-, Versand-, Service- oder sonstigen Nebenkosten, sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

(5) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn abzusagen, wenn eine wirtschaftlich oder organisatorisch vertretbare Mindestanzahl verkaufter Tickets nicht erreicht wird oder andere erhebliche, vom Veranstalter bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare wirtschaftliche Gründe eine Durchführung der Veranstaltung unzumutbar machen. In diesem Fall wird der Ticketpreis erstattet, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs-, Arbeitsausfall- oder sonstigen Folgekosten, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 24 Verjährung, Aufrechnung, Abtretung

(1) Vertragliche Ansprüche des Besuchers gegen den Veranstalter verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Soweit gesetzlich zulässig, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besucher Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(2) Eine Aufrechnung des Besuchers ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen des Besuchers gegen den Veranstalter an Dritte ist ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

§ 25 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Erwerber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Veranstalters. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, soweit eine ergänzende Vertragsauslegung rechtlich zulässig ist.

(4) Rechtsverbindlich ist ausschließlich die vom Veranstalter veröffentlichte deutsche Fassung dieser AGB.

§ 26 Änderungen dieser AGB

Der Veranstalter behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus sachlichen Gründen zu ändern oder zu ergänzen. Sachliche Gründe können insbesondere Änderungen gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben, sicherheitsrelevante Anforderungen oder zwingende organisatorische Erfordernisse der Veranstaltungsdurchführung sein.

Änderungen werden auf der offiziellen Website der Veranstaltung veröffentlicht. Soweit Besucher bereits Tickets erworben haben und die Änderung für das bestehende Vertragsverhältnis wesentlich ist, wird der Veranstalter hierüber zusätzlich über die ihm bekannten Kommunikationskanäle informieren.

Änderungen gegenüber bereits geschlossenen Verträgen gelten nur, soweit sie für den Besucher zumutbar sind, keine wesentlichen Leistungspflichten des Veranstalters entfallen lassen und zur ordnungsgemäßen oder sicheren Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Im Übrigen gelten Änderungen nur für künftige Vertragsabschlüsse.